Online-Auktionen: Mängel dürfen nicht verschwiegen werden
Bei Internet-Auktionen dürfen bekannte Mängel der versteigerten Gegenständen nicht verschwiegen werden. Darauf macht die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf aufmerksam. So seien beispielsweise die Zahl der Vorbesitzer sowie mögliche Defekte und Schäden in der Beschreibung genau aufzulisten.
Werden die Fehler präzise definiert, entfalle für die genannten Mängel auch die Gewähr des Verkäufers. Werden positive Eigenschaften genannt, müsse die Ware diese auch besitzen.
Private Verkäufer könnten grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren für ihre Ware ausschließen, so die Verbraucherschützer. Darauf müsse allerdings durch die Formulierung "Jegliche Gewähr ausgeschlossen" hingewiesen werden. Fehlt dieser Zusatz, müsse auch der private Online-Verkäufer zwei Jahre lang für die Mängelfreiheit der Ware gerade stehen.
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